Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 151, Fassung vom 14.04.2026

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 151

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Paragraph 149, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,)
    1. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera c, 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2,Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3,Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4,Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (Paragraph 149, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) anzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40270624

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P151/NOR40270624