(1)Absatz eins,Bei Anwendung des § 149 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegenBei Anwendung des Paragraph 149, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
(Anm.: lit. a und b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2001)Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. b unterschreitet.gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera c, 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.