Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
§ 116c.Paragraph 116 c,
Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.