Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 116b, Fassung vom 15.09.2025

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 116b

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116b

Inkrafttretensdatum

01.11.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 116 b,
  1. Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,
    1. Ziffer eins
      die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und
    2. Ziffer 2
      die (der) ihr (sein) Kind (Paragraph 116 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,
    die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  3. Absatz 3Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40050009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P116b/NOR40050009