Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 86, Fassung vom 12.11.2024

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 86

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostenbeteiligung

Paragraph 86,
  1. Absatz einsFür die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf
    1. Ziffer eins
      die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,
    2. Ziffer 2
      die Art und Frequenz der Leistungserbringung,
    3. Ziffer 3
      gesundheitspolitische Zielvorgaben,
    4. Ziffer 4
      die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten
    festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.
  2. Absatz 2Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Absatz eins, vorletzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.
  4. Absatz 4Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  5. Absatz 5Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen:
    1. Litera a
      bei Sachleistungen gemäß den Paragraphen 88,, 89, 89a, 99, 101 und 102 Absatz 2, sowie bei Leistungen gemäß Paragraph 94 a und Paragraph 99 a, mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß Paragraph 99 a, Absatz 7 ;,
    2. Litera b
      bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;
    3. Litera c
      bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;
    4. Litera d
      bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach Paragraph 80 a, ;,
    5. Litera e
      bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, ausgenommen nicht unter Paragraph 94 a, fallende Kieferregulierungen.
  6. Absatz 6Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen,
    1. Litera a
      bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 1,09 € nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;
    2. Litera b
      bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vom Dachverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossene vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;
    3. Litera c
      bei Sachleistungen, wenn durch die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;
    4. Litera d
      wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht Paragraph 93, Absatz 2, oder 2a anzuwenden ist.
  7. Absatz 7Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen.

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40210900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P86/NOR40210900