(3)Absatz 3Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
durch Ausschluss nach § 11,durch Ausschluss nach Paragraph 11,,
in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7, Abs. 4 und 5 sowie § 14c Abs. 2 und § 14d Abs. 2.in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 14 c, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 2,