Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 2, Fassung vom 23.05.2024

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 2

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
    3. Ziffer 3
      die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
    4. Ziffer 4
      selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Absatz 3Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
    1. Litera a
      den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
    2. Litera b
      den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
    3. Litera c
      den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
    4. Litera d
      den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
    5. Litera e
      den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
    aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40264392

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P2/NOR40264392