bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet.bei den im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 116 a, Absatz 3, richtet.