(3)Absatz 3,Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
durch Ausschluß gemäß § 11,durch Ausschluß gemäß Paragraph 11,,
in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7.in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7,