Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 87, Fassung vom 31.12.2004

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 610/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 87,
  1. Absatz einsBei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung sind die Sachleistungen und die Geldleistungen, soweit es sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Träger der Krankenversicherung, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die sonstigen Geldleistungen gebühren unbeschadet einer Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherungen.
  2. Absatz 2Hat ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 96, Absatz 2,, so sind diese Leistungen, soweit sie im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistung hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098564

Alte Dokumentnummer

N6197846431L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P87/NOR12098564