Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 116b, Fassung vom 31.10.2003

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 116b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116b

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.10.2003

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 116 b,
  1. Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,
    1. Ziffer eins
      die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und
    2. Ziffer 2
      die (der) ihr (sein) Kind (Paragraph 116 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,
    die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  3. Absatz 3Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung widerlegen.
  4. Absatz 4Im Falle des Absatz 3, ist die Widerlegung der Vermutung bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098600

Alte Dokumentnummer

N6197846467L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P116b/NOR12098600