Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 86, Fassung vom 31.12.2001

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostenbeteiligung

Paragraph 86,
  1. Absatz einsFür die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle der 20%igen Kostenbeteiligung höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Absatz eins, letzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.
  4. Absatz 4Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
  5. Absatz 5Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen:
    1. Litera a
      bei Sachleistungen gemäß den Paragraphen 88,, 89, 89a, 99, 101 und 102 Absatz 2, sowie bei Leistungen gemäß Paragraph 99 a, mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß Paragraph 99 a, Absatz 7 ;,
    2. Litera b
      bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;
    3. Litera c
      bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;
    4. Litera d
      bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß Paragraph 80, Absatz 2 ;,
    5. Litera e
      bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, ausgenommen Kieferregulierungen.
  6. Absatz 6Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen,
    1. Litera a
      bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 15 S nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;
    2. Litera b
      bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;
    3. Litera c
      bei Sachleistungen, wenn durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;
    4. Litera d
      wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht Paragraph 93, Absatz 2, anzuwenden ist.
  7. Absatz 7Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40022475

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P86/NOR40022475