Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 85, Fassung vom 31.12.2001

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Art der Leistungserbringung

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind Geldleistungen oder Sachleistungen.
  2. Absatz 2Geldleistungen werden erbracht,
    1. Litera a
      wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung in Geld zu gewähren sind;
    2. Litera b
      wenn bei anderen Leistungen als Anstaltspflege ein Anspruch auf Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, durch Kostenersätze bis zur Höhe jenes Betrages, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung als Sachleistung aufzuwenden gehabt hätte, abzüglich des vom Versicherten zu leistenden Kostenanteiles gemäß Paragraph 86, bzw. bei Heilmitteln durch Kostenersätze im Ausmaß von 80 v. H. der Kosten nach der für Privatbezieher geltenden Arzneitaxe abzüglich der Rezeptgebühr;
    3. Litera c
      wenn kein Anspruch auf Sachleistung gegeben ist, durch Kostenersätze nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, bis zur Höhe von 80 v. H. der dem Versicherten für die jeweilige Leistung erwachsenen Kosten, bzw. bei Heilmitteln durch Kostenersätze im Ausmaß von 80 v. H. der Kosten nach der für Privatbezieher geltenden Arzneitaxe, abzüglich des Betrages der Rezeptgebühr (Paragraph 92, Absatz 3,), die im Falle einer Sachleistung zu entrichten wäre.
  3. Absatz 3Sachleistungen sind Leistungen, die vom Versicherungsträger durch einen Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden. Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und ihre vorläufige Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder
    2. Ziffer 2
      ihre Pension nach diesem Bundesgesetz oder die Summe aus Pension und dem in Ziffer eins, bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.
    Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten. Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geldleistungen unberührt.
  4. Absatz 4Soweit vertragliche Regelungen für alle oder einzelne Gruppen von Versicherten oder für bestimmte Leistungen nicht bestehen, sind an Stelle von Sachleistungen Geldleistungen durch Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Litera c, zu gewähren. Versicherten, die vor Eintritt des vertragslosen Zustandes Anspruch auf Sachleistungen hatten, sind Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Litera b, zu gewähren. Der Versicherungsträger kann diese Kostenersätze durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.
  5. Absatz 5Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Absatz 3, erster Satz steht jedenfalls den Versicherten zu,
    1. Ziffer eins
      deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, festgestellt wird;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten haben;
    3. Ziffer 3
      deren Beitragsschuld gemäß Paragraph 35, Absatz 7, gestundet ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12117781

Alte Dokumentnummer

N6199961751L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P85/NOR12117781