Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 6, Fassung vom 31.12.1997

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    5. Ziffer 5
      nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 4, mit diesem Zeitpunkte; hiebei hat die Unterbrechung einer der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 5, 7 oder 8 bezeichneten Pflichtversicherungen bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Versicherte beantragt unter Nachweis, daß während solcher Unterbrechungszeiträume ein Krankenversicherungsschutz nicht besteht, die Feststellung der Pflichtversicherung;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt.
  2. Absatz 2Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 3, Absatz 5, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    6. Ziffer 6
      mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098473

Alte Dokumentnummer

N6197846340L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P6/NOR12098473