Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 3, Fassung vom 31.12.1997

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPflichtversichert in der Krankenversicherung sind überdies die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 164,, wenn sie nicht gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten.
  2. Absatz 2Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 4, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 161, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
  3. Absatz 3Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind überdies:
    1. Ziffer eins
      die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, angehörenden Mitglieder einschließlich der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern
      1. Litera a
        diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und
      2. Litera b
        die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
      ferner die Witwen und Deszendenten, für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer;
    3. Ziffer 3
      die freiberuflich tätigen Journalisten, wenn diese Erwerbstätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;
    4. Ziffer 4
      die freiberuflich tätigen bildenden Künstler, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;
    5. Ziffer 5
      die freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Tierärztekammern.
  4. Absatz 4Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz 3, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Absatz 5Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 161, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098470

Alte Dokumentnummer

N6197846337L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P3/NOR12098470