Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 9, tagesaktuelle Fassung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 9

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zusatzversicherung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsVersicherte nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 14 a und 14b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen.
  2. Absatz 2Die Zusatzversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Ausschluss nach Paragraph 11,,
    in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 14 c, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 2,

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40146851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P9/NOR40146851