Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 117, tagesaktuelle Fassung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 117

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 117,

Zeiten einer Anhaltung,

  1. Ziffer eins
    für die in einem Aufforderungsverfahren nach Paragraph 9, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (Paragraph 2, bzw. Paragraph 3,) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; Paragraph 127, Absatz 8, ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 127, gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erwerbstätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40071090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P117/NOR40071090