Bundesrecht konsolidiert: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 1b, Fassung vom 12.06.2026

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 1b

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1b

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Insolvenz-Entgelt für Übertragungsbeträge

Paragraph eins b,
  1. Absatz eins,Insolvenz-Entgelt gebührt auch für Übertragungsbeträge nach Paragraph 47, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach Paragraph eins, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt umfasst die zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im Paragraph 47, Absatz eins, BMSVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß Paragraph eins, Absatz 4 a, nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Die BV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Entgelt für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, BMSVG der IEF-Service GmbH vorzulegen.
  4. Absatz 4,Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Entgelt ist an die BV-Kasse zu zahlen; der BV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40240766

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P1b/NOR40240766