Bundesrecht konsolidiert: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 9, Fassung vom 13.04.2026

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 9

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf und Rückforderung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins a, vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die IEF-Service GmbH mehr als fünf Jahre vergangen sind.
  2. Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40240772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P9/NOR40240772