(2)Absatz 2,Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des § 297 der Exekutionsordnung zuzustellen.Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Absatz eins,, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach Paragraph 5, Absatz eins bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des Paragraph 297, der Exekutionsordnung zuzustellen.