Bundesrecht konsolidiert: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 5, Fassung vom 30.06.2022

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Beschluss nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gefasst hat.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstellen werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt. Dabei ist auf die Gewährleistung einer effizienten Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Artikel 3, Absatz 3, der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Artikel 3, Absatz 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Absatz eins, oder Absatz 2, zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Absatz eins bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (Paragraph 104, Absatz eins, IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 44, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40202479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P5/NOR40202479