(4)Absatz 4,Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Absatz eins bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (Paragraph 104, Absatz eins, IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 44 Z 1, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 44, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)