Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Abkürzung
IESG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
§ 4.Paragraph 4,
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die Geschäftsstelle über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.
Im RIS seit
08.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR40118096