Bundesrecht konsolidiert: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 4, Fassung vom 30.06.2022

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe

Paragraph 4,

 Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die Geschäftsstelle über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40118096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P4/NOR40118096