Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IESG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Text
Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR12112720
Alte Dokumentnummer
N6199711342I