(3)Absatz 3,Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Artikel 3, Absatz 3, der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Artikel 3, Absatz 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Absatz eins, oder Absatz 2, zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.