Bundesrecht konsolidiert: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 9, Fassung vom 31.12.2001

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 613/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf und Rückforderung

Paragraph 9, (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern.

  1. Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie der Finanzprokuratur zuzustellen.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12098259

Alte Dokumentnummer

N6197723943L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P9/NOR12098259