Bundesrecht konsolidiert: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 4, Fassung vom 31.12.2001

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vorschußzahlung

Paragraph 4, In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betrach zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. Paragraph 7, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40019645

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P4/NOR40019645