Bundesrecht konsolidiert: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 1a, Fassung vom 30.09.1997

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins a, (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteiles, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, oder des Paragraph 22, Absatz 2, des Gutsangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt den Teil der Abfertigung, den der Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, dem Anspruchsberechtigten nicht ausbezahlen muß, und die dem Arbeitnehmer diesbezüglich erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm zu ersetzenden Prozeßkosten.
  2. Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen eines Insolvenztatbestandes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nicht erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      für das Verfahren das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig ist, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das das Urteil in erster Instanz erlassen hat,
    3. Ziffer 3
      die Antragsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Zustellung des dem Anspruchsberechtigten gegenüber rechtskräftig gewordenen Urteiles zu laufen beginnt und
    4. Ziffer 4
      ein Übergang des Anspruches (Paragraph 11,) nicht stattfindet.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12098251

Alte Dokumentnummer

N6197723935L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P1a/NOR12098251