(5)Absatz 5,Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses nach § 2 Z 2 BPG, so gebührt abweichend von der Regelung im Abs. 1 für Ansprüche ab dem im Abs. 4 zweiter Satz genannten Zeitpunkt (Stichtag) unbeschadet weiterer Ansprüche als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen. Besteht am Stichtag noch kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses nach § 2 Z 2 BPG, so gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BPG gleichfalls als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung von 24 Monatsbeträgen; diese Zahlung ist aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (§ 7 Abs. 3 Z 1 BPG) zum Stichtag zu ermitteln. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der Insolvenz die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG oder die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften gemäß § 7 Abs. 6 BPG geltend macht. Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bleiben davon unberührt.Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses nach Paragraph 2, Ziffer 2, BPG, so gebührt abweichend von der Regelung im Absatz eins, für Ansprüche ab dem im Absatz 4, zweiter Satz genannten Zeitpunkt (Stichtag) unbeschadet weiterer Ansprüche als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen. Besteht am Stichtag noch kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses nach Paragraph 2, Ziffer 2, BPG, so gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, BPG gleichfalls als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung von 24 Monatsbeträgen; diese Zahlung ist aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, BPG) zum Stichtag zu ermitteln. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der Insolvenz die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG oder die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 6, BPG geltend macht. Ansprüche nach Absatz eins bis 3 bleiben davon unberührt.