Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 15, Fassung vom 27.05.2020

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 15

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

08.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
    1. Ziffer eins
      in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
    2. Ziffer 2
      arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
    3. Ziffer 3
      eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    5. Ziffer 5
      Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
    6. Ziffer 6
      einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
    7. Ziffer 7
      ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
    8. Ziffer 8
      eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
    9. Ziffer 9
      auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    10. Ziffer 10
      bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
    11. Ziffer 11
      am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;
    12. Ziffer 12
      am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;
    13. Ziffer 13
      Pflegekarenzgeld bezogen hat.
  2. Absatz 2Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
    1. Ziffer eins
      sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    2. Ziffer 2
      eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. Absatz 3Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
    1. Ziffer eins
      Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
    2. Ziffer 2
      nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
    3. Ziffer 3
      wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
    5. Ziffer 5
      ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
    6. Ziffer 6
      Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.
  4. Absatz 4Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  5. Absatz 5Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
  7. Absatz 7Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
  8. Absatz 8Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
  9. Absatz 9Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.
  10. Absatz 10Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Heilanstalt

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40210696