Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 19, Fassung vom 31.12.2014

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 19

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fortbezug

Paragraph 19,
  1. Absatz einsArbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
    1. Litera a
      wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
    2. Litera b
      wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
    Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10 und 8.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.
  3. Absatz 3Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40099682

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P19/NOR40099682