Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 8, Fassung vom 31.12.2013

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitsfähigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsArbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255,, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
  2. Absatz 2Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
  3. Absatz 3Ärztliche Gutachten von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, die im Wege der Pensionsversicherungsanstalt nach Paragraph 351 b, ASVG erstellt werden, sind vom Arbeitsmarktservice anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4Auf Personen, die der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10 bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch für zwei Monate, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40138031

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P8/NOR40138031