Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 82, Fassung vom 02.05.2006

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

Paragraph 82,
  1. Absatz einsEinem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, (Einleitungssatz) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gebührt Altersteilzeitgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 4
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2004 für Frauen, die den 606. und für Männer, die den
    2. Ziffer 666
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    3. Ziffer 2
      im Jahr 2005 für Frauen, die den 612. und für Männer, die den
    4. Ziffer 672
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    5. Ziffer 3
      im Jahr 2006 für Frauen, die den 618. und für Männer, die den
    6. Ziffer 678
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    7. Ziffer 4
      im Jahr 2007 für Frauen, die den 624. und für Männer, die den
    8. Ziffer 684
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    9. Ziffer 5
      im Jahr 2008 für Frauen, die den 630. und für Männer, die den
    10. Ziffer 690
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    11. Ziffer 6
      im Jahr 2009 für Frauen, die den 636. und für Männer, die den
    12. Ziffer 696
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    13. Ziffer 7
      im Jahr 2010 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den
    14. Ziffer 702
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    15. Ziffer 8
      im Jahr 2011 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den
    16. Ziffer 708
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    17. Ziffer 9
      im Jahr 2012 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den
    18. Ziffer 714
      Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.
  3. Absatz 3Bei unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann eine Übergangsregelung gemäß Absatz 2, nur in Anspruch genommen werden, wenn die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.
  4. Absatz 4Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des Paragraph 607, Absatz 12 und 14 ASVG, des Paragraph 298, Absatz 12 und 13a GSVG oder des Paragraph 287, Absatz 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.
  5. Absatz 5Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40059671