Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 56, Fassung vom 02.05.2006

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 56,
  1. Absatz einsGegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.
  2. Absatz 2Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
    3. Ziffer 3
      keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.
  3. Absatz 3Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.
  4. Absatz 4Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Absatz eins, einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).
  5. Absatz 5Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      einem Arbeitnehmervertreter und
    3. Ziffer 3
      einem Arbeitgebervertreter.
  6. Absatz 6Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.
  7. Absatz 7Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.
  8. Absatz 8Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Schlagworte





Arbeitnehmervertreter

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12117829

Alte Dokumentnummer

N6199961990L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A3P56/NOR12117829