Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 11, Fassung vom 02.05.2006

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 11, Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40053731