Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 8, Fassung vom 31.12.2004

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitsfähigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsArbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255,, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
  2. Absatz 2Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
  3. Absatz 3Die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und der Sozialversicherungsträger anderseits sind, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109064

Alte Dokumentnummer

N6199438516J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P8/NOR12109064