Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 28, Fassung vom 31.12.1999

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 28, (1) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder Solidaritätsprämie.

  1. Absatz 2Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel römisch III (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld bzw. die Solidaritätsprämie tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
  2. Absatz 3Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie gelten als Ersatzleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.

Anmerkung

Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 6/1998 konnte
nicht eingearbeitet werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12113422

Alte Dokumentnummer

N6199750417L