Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 24, Fassung vom 30.06.1999

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 24

Inkrafttretensdatum

22.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
  2. Absatz 2Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098186

Alte Dokumentnummer

N6197721166L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P24/NOR12098186