Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 24
Inkrafttretensdatum
22.12.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsWenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
(2)Absatz 2Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098186
Alte Dokumentnummer
N6197721166L