Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 26, Fassung vom 30.09.1998

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 2

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, KGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

  1. Ziffer eins
    Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muß die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muß die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  1. Absatz 2Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nochmals berücksichtigt werden.
  2. Absatz 3Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,, b, c, d oder e (Geringfügigkeit) zutrifft.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12113420

Alte Dokumentnummer

N6199750415L