§ 30.Paragraph 30,
Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. c frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege, im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 3 frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 15)Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 15,)