Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 29, Fassung vom 30.06.1997

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

1. Abs. 2 zweiter Satz gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994 und BGBl. Nr. 201/1996.
2. Zum Außerkrafttreten (spätestens mit Ablauf des 30. 6. 1997) von Abs. 3 zweiter Satz vgl. § 80 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezüglich Verordnung wurde nicht erlassen.

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsParagraph 16, Absatz eins, Litera a,, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie Paragraph 24 und Paragraph 25, (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (Paragraph 31,) überschreitet. Das Arbeitsamt kann jedoch auf Antrag der Mutter das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalt nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
  3. Absatz 3Absatz 2, findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des Paragraph 44, ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098192

Alte Dokumentnummer

N6197721172L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P29/NOR12098192