Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 28
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 26 idF
BGBl. Nr. 201/1996.
Text
§ 28.Paragraph 28,
Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag. Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12111696
Alte Dokumentnummer
N6199655430J