(2)Absatz 2Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld (§ 26) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 lit. c nicht mehr besteht, außer Kraft.Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld (Paragraph 26,) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 3, Litera c, nicht mehr besteht, außer Kraft.