Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 26a, Fassung vom 30.04.1996

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 26a

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsAnspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
    1. Ziffer eins
      Väter,
      1. Litera a
        die die Anwartschaft erfüllt haben,
      2. Litera b
        sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befinden oder das Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst haben und
      3. Litera c
        deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet,
    2. Ziffer 2
      Väter, die im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld stehen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins, Litera c, erfüllt sind,
    3. Ziffer 3
      Väter,
      1. Litera a
        die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter),
      2. Litera b
        die Anwartschaft erfüllen und
      3. Litera c
        deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.
      In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (Adoptiv-, Pflegemutter), wenn sie auch einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.
  2. Absatz 2Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld (Paragraph 26,) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 3, Litera c, nicht mehr besteht, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 26, Absatz 2 bis 5, die Paragraphen 27,, 28 und 29 zuzüglich Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und die Paragraphen 31 und 32 gelten für Väter (Adoptiv-, Pflegeväter) sinngemäß.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098189

Alte Dokumentnummer

N6197721169L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P26a/NOR12098189