§ 28. Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag. Paragraph 28, Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z 15) Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 15,)