sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; die Voraussetzung, daß Anspruch auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt bei Müttern, die während der Schutzfrist gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 keinen Anspruch auf Wochengeld haben, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben undsich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; die Voraussetzung, daß Anspruch auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt bei Müttern, die während der Schutzfrist gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 keinen Anspruch auf Wochengeld haben, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben und