Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 26, Fassung vom 30.04.1995

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 2

Karenzurlaubsgeld

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAnspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
    1. Ziffer eins
      Mütter,
      1. Litera a
        die die Anwartschaft erfüllt haben und
      2. Litera b
        sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; die Voraussetzung, daß Anspruch auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt bei Müttern, die während der Schutzfrist gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 keinen Anspruch auf Wochengeld haben, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben und
      3. Litera c
        deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet;
    2. Ziffer 2
      Mütter,
      1. Litera a
        die Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind, oder
      2. Litera b
        die binnen sechs Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzurlaubsgeld neuerlich Wochengeld beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind, oder
      3. Litera c
        die Wochengeld aus der Krankenversicherung auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß Paragraphen 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera a und c gegeben sind, oder
      4. Litera d
        denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind;
    3. Ziffer 3
      Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen. Die Voraussetzung der Anwartschaft entfällt, wenn die Frau ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld oder binnen sechs Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzurlaubsgeld an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat. Im übrigen gelten Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 27 bis 32 sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich jedoch um Mütter, die bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, oder um Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, sind auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden. Auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld sind die in Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Mütter, die
    1. Litera a
      in einem Dienstverhältnis stehen;
    2. Litera b
      selbständig erwerbstätig sind;
    3. Litera c
      Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften haben;
    4. Litera d
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind;
    5. Litera e
      einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbrechen und aus einer oder mehreren vorübergehenden Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats als unselbständig Erwerbstätige einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätige Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 EStG 1988 erzielen, der bzw. die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw. übersteigen, für diesen Monat.
  4. Absatz 4Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die
    1. Litera a
      aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, daß die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;
    2. Litera b
      sich auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, im Karenzurlaub befinden und aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei der Entgeltwert für die Dienstwohnung unberücksichtigt bleibt;
    3. Litera c
      einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 54 000 S nicht übersteigt;
    4. Litera d
      auf andere Art selbständig erwerbstätig sind und daraus im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz erzielen, von dem 11,1 vH die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;
    5. Litera e
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einer Dienstnehmerin ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen würde.
  5. Absatz 5Der Bezug von Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf weitere Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, aus.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107771

Alte Dokumentnummer

N6199338394J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P26/NOR12107771