Bundesrecht konsolidiert: Urlaubsgesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Urlaubsgesetz § 10

Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
    Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.
  3. Absatz 3Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
  4. Absatz 4Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß VKG oder MSchG oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a und 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Kündigung seitens des Arbeitgebers oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.
  5. Absatz 5Die Ersatzleistung im Sinne der Absatz eins,, 3 und 4 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.
  6. Absatz 6Für den Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit gilt Paragraph 10 a,

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR40247600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/390/P10/NOR40247600