Bundesrecht konsolidiert: Urlaubsgesetz § 10a, Fassung vom 11.10.2024

Urlaubsgesetz § 10a

Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsArbeitnehmer haben für jedes Arbeitsjahr, in dem sie mindestens 50mal in der Zeit zwischen 22,00 Uhr und 6,00 Uhr mindestens sechs Stunden Schwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung gemäß Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, geleistet haben, Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von zwei Werktagen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich auf vier Werktage, wenn sie fünf Jahre, und auf sechs Werktage, wenn sie 15 Jahre solche Arbeiten geleistet haben.
  2. Absatz eins aHat ein Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr weniger als 50mal, mindestens jedoch 40mal Nachtschwerarbeit geleistet, hat er für dieses Urlaubsjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub in dem sich nach Absatz eins, ergebenden Ausmaß, wenn er in diesem und im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr insgesamt mindestens 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.
  3. Absatz eins bHat ein Arbeitnehmer zusätzlich zu Nachtschwerarbeit, die zu einem Zusatzurlaub nach Absatz eins, oder Absatz eins a, geführt hat, mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet, gebührt ihm ein zusätzlicher Urlaubstag.
  4. Absatz eins cIn jedem Urlaubsjahr gebührt jedoch nur ein zusätzlicher Urlaubstag nach Absatz eins b, Nachtschwerarbeit darf für die Berechnung eines Zusatzurlaubs nur einmal herangezogen werden. Drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, ist diese Nachtschwerarbeit bei der Berechnung eines Zusatzurlaubs nach Absatz eins b, nicht mehr heranzuziehen.
  5. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 9,, 10 und 14 finden auf den Zusatzurlaub keine Anwendung.
  6. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die unter den Voraussetzungen des Absatz eins, geleistet wurden, zusammenzurechnen sind.
  7. Absatz 4Für die Entstehung des Anspruches auf Zusatzurlaub werden nicht abgefundene Nachtschwerarbeiten, die in dem der Unterbrechung unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber geleistet wurden, angerechnet, sofern es sich um eine Unterbrechung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, handelt und die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, erfüllt ist.
  8. Absatz 5Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes ist weiters die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie unter den Voraussetzungen des Absatz eins, geleistet wurde und mindestens sechs Monate gedauert hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
  9. Absatz 6Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes werden nur volle Arbeitsjahre berücksichtigt. Nicht volle Arbeitsjahre werden voll berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 5 erfüllt sind.
  10. Absatz 7Dem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung in der höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Anspruches auf Zusatzurlaub, jedoch vor dessen Verbrauch endet. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
  11. Absatz 8Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung in der Höhe des halben Urlaubsentgelts, wenn er im Arbeitsjahr mindestens 25mal Nachtschwerarbeit geleistet hat und das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, einvernehmliche Lösung oder durch den Tod des Arbeitnehmers endet, sofern die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, erfüllt ist.
  12. Absatz 9Der Arbeitnehmer, der in insgesamt 20 Arbeitsjahren Anspruch auf Zusatzurlaub im Sinne des Absatz eins, hatte, behält – wenn er wegen Berufskrankheit oder Arbeitsunfall nicht mehr Nachtschwerarbeit leisten kann – den Anspruch auf Zusatzurlaub in dem vor der Erkrankung oder dem Unfall zuletzt zustehenden Ausmaß. Pfändungsschutz

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR40144615

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/390/P10a/NOR40144615