Bundesrecht konsolidiert: Urlaubsgesetz § 8, Fassung vom 31.10.2022

Urlaubsgesetz § 8

Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.08.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. Ziffer eins
      der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
    3. Ziffer 3
      das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
    4. Ziffer 4
      wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Arbeitsjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Arbeitnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Arbeitgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Urlaubsaufzeichnungen

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR12097977

Alte Dokumentnummer

N6197637011L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/390/P8/NOR12097977