(1)Absatz einsDem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:
Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers;
begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers;
Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;
Kündigung seitens des Arbeitnehmers ab dem zweiten Arbeitsjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Fortfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.