Bundesrecht konsolidiert: Urlaubsgesetz § 9, Fassung vom 31.12.2000

Urlaubsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 832/1995;

Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, ausgenommen für jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner 2001 begonnen hat (vgl. § 19 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 44/2000).

Text

Urlaubsentschädigung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers;
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers;
    3. Ziffer 3
      Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
    4. Ziffer 4
      Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
    5. Ziffer 5
      Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;
    6. Ziffer 6
      Kündigung seitens des Arbeitnehmers ab dem zweiten Arbeitsjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
    Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Fortfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.
  2. Absatz 2Endet des Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Kündigung seitens des Arbeitgebers oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung, so ist der Berechnung der Entschädigung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.
  3. Absatz 3Eine Entschädigung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR12097978

Alte Dokumentnummer

N6197637012L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/390/P9/NOR12097978