Bundesrecht konsolidiert: Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz § 3, Fassung vom 19.02.2020

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz § 3

Kurztitel

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 116/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.04.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Abs. 2 gilt gem. § 117 Abs. 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, nach
Maßgabe des § 117 ASchG als BG.

Text

Ansuchen um Betriebsbewilligung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsUm die Erteilung der Betriebsbewilligung hat der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne und sonstige für die Beurteilung des Betriebes notwendige Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Diesen Unterlagen müssen die für die Beurteilung des Betriebes vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Die Pläne müssen vor allem Aufschluß geben über die Größe und Lage der Arbeitsräume und die Belichtung derselben, über sonstige Betriebsräume und Lagerräume, über die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege, die Betriebseinrichtungen sowie die sanitären Vorkehrungen. Die Betriebsbeschreibung und die sonstigen Unterlagen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Art des Betriebes und der Erzeugnisse desselben oder der in diesem ausgeübten Tätigkeiten, die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung der Betriebsräume, die verwendeten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen sowie Betriebsmittel, die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die zur Verwendung kommenden Arbeitsstoffe, die Art und Menge allfälliger Lagerungen und über die Zahl der im Betrieb Beschäftigten.

Schlagworte

Verkehrsweg

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008374

Dokumentnummer

NOR12097880

Alte Dokumentnummer

N6197611791I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/116/P3/NOR12097880