Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12b, tagesaktuelle Fassung

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12b

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12b

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

Paragraph 12 b,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  2. Ziffer 2
    ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,
und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12b/NOR40245602